Von Jutta Dinkermann
Noch kurz vor dem Jahreswechsel hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts geurteilt, daß Ärzte zu Unterhaltsleistungen für ungewollte Kinder verpflichtet seien, wenn sie durch fehlerhafte Beratung bzw. Behandlung für deren Geburt mitverantwortlich sind. Zwei Fälle lagen diesem Gerichtsentscheid zugrunde: Im ersten Fall führte die mißlungene Sterilisation des Ehemannes durch einen Urologen zu der Geburt eines vierten (gesunden) Kindes. Im zweiten Fall verklagten die Eltern einer von Geburt an geistig und körperlich behinderten Tochter den sie beratenden Arzt für klinische Genetik eines Universitätsinstituts. Dieser hatte ihnen für den Fall einer erneuten Schwangerschaft bescheinigt, daß mit einem erneuten Auftreten der - vererbbaren - Schädigung nicht zu rechnen sei. Die zweite Tochter wurde jedoch mit den gleichen Behinderungen wie ihre ältere Schwester geboren.
Was auf den ersten Blick als legitimes Urteil erscheint - nämlich die Verurteilung der betroffenen Ärzte zu Unterhaltsleistungen - hat eine überaus kontroverse Debatte ausgelöst. Doch die Standpunkte beider Prozeßgegner lassen entscheidende Aspekte vermissen, ohne die eine angemessene Beurteilung nicht möglich ist.
Beginnen wir mit einem Blick in die Verfassungsbeschwerden beider Ärzte, die vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt wurden. Der angeklagte Urologe machte folgendes geltend:
Die Auffassung, daß der für ein unerwünschtes Kind zu leistende Unterhaltsaufwand einen erstattungsfähigen Schaden darstelle, widerspreche den ethischen Grundvorstellungen, die im Grundgesetz normiert seien. Kinder unterlägen dem Grundrechtsschutz; sie seien kein Schaden. Den Wertungen unserer Rechtskultur und Ethik entspreche es nicht, die rechtliche Betrachtung in materiellen Konsequenzen zu erschöpfen, wenn ein zunächst unerwünschtes Kind geboren werde. Die Rechtsordnung erlaube es weiterhin nicht, Schwangerschaft und Geburt eines gesunden Kindes als Schaden im zivilrechtlichen Sinne zu bewerten. Zudem werde das Berufsbild des Arztes durch die Forderung, er solle für von ihm nicht verhindertes Leben bezahlen, ad absurdum geführt.
Schließlich sei das Kind in seiner Menschenwürde betroffen. Schon durch die Zubilligung eines Schmerzensgeldanspruchs der Mutter für die Zeit einer Schwangerschaft erfahre das Kind, daß seine Existenz auf einen "Schädiger" zurückzuführen sei, während seine Geschwister sämtlich geplant und gewünscht gewesen seien. Das Kind erfahre auch, daß seine Mutter als Ausgleich für seine Betreuung und Pflege monatlich einen Geldbetrag erhalte, während seinen Geschwistern die gleiche Betreuung ohne eine Geldleistung zuteil werde. Dem Kind bleibe somit seine besondere Situation innerhalb der Familie auf Dauer nicht verborgen. Es müsse zu der Erkenntnis gelangen, daß sich seine Eltern ihm nur deshalb nicht weniger widmeten als seinen Geschwistern, weil ihnen die Last seiner Existenz durch Zahlungen erleichtert wird.
Auch die vorherigen Gerichtsentscheide, die der Klägerin ein Schmerzensgeld wegen der durch die Schwangerschaft erlittenen Beeinträchtigungen zusprächen, seien nicht rechtens. Denn dies bedeute, daß das Austragen des verfassungsrechtlich geschützten Ungeborenen als "Lebensbeeinträchtigung" verstanden werde.
Die Verfassungsbeschwerde des Humangenetikers war ähnlichen Inhalts. Er machte geltend, daß die rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle verfassungsrechtlich auch dann nicht in Betracht komme, wenn das Kind behindert sei. Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu achten, verbiete es, die Unterhaltspflicht für ein Kind als Schaden zu betrachten. Das Kind würde sonst zum bloßen Objekt eines rechtlichen Anspruchs herabgewürdigt; sein Dasein verkomme zu einem bloßen Schadensposten in Gestalt einer "wirtschaftlichen Belastung". Ein Kind zum Gegenstand eines Anspruchs auf dessen Nichtexistenz zu machen, sei mit der verfassungsrechtlich geschützten Würde dieses Kindes, mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung seines Lebensrechtes nicht in Einklang zu bringen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies beide Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurück. Die vorliegenden Gerichtsentscheidungen gegen beide Ärzte stießen weder auf verfassungsrelevante Bedenken noch verletzten sie die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte. Werfen wir einen Blick in die schriftliche Begründung:
"Mit der Menschenwürde als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt. Jedem Menschen ist sie eigen ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status... Eine Verletzung des Achtungsanspruches kann nicht nur in der Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung oder Ächtung von Personen, sondern auch in der Kommerzialisierung menschlichen Daseins liegen. Einen danach relevanten Fehler enthalten die angegriffenen Urteile nicht...
Das Haftungsgefüge des Zivilrechts berührt grundsätzlich auch dort die Menschenwürde nicht, wo ein Schadensanspruch unmittelbar an die Existenz eines Menschen anknüpft. Damit werden nicht Menschen zu Objekten... herabgewürdigt. Die zivilrechtlichen Vorschriften und ihre Auslegung durch die Rechtsprechung sind auf eine gerechte Lastenverteilung angelegt. Sie haben nicht zur Folge, daß elementare Persönlichkeitsbereiche kommerzialisiert werden. Die Anwendung des Schadensersatzrechts auf personale Beziehungen macht nicht den Menschen als Person oder seine unveräußerlichen Rechte zum Handelsgut. Ebensowenig enthält die - teilweise Verlagerung - der Unterhaltslast auf Dritte ein Unwerturteil über den jeweiligen Unterhaltsberechtigten."
Weiter heißt es:
"Die personale Anerkennung eines Kindes beruht nicht auf der Übernahme von Unterhaltspflichten durch die Eltern... Schon das Reichsgericht unterschied zwischen dem Dasein eines Kindes, das nicht als Schaden angesehen wurde, und der den Erzeuger treffenden Unterhaltsverpflichtung, die bei ihm als Vermögensschaden eingeordnet wurde. Das Bürgerliche Gesetzbuch begründet schadensersatzrechtliche Beziehungen zwischen den zum Unterhalt verpflichteten Familienmitgliedern und einem Schädiger, ohne daß darin eine Herabsetzung oder Vergegenständlichung des Unterhaltsberechtigten zum Ausdruck käme...
Soweit Ärzte in diesem Bereich tätig werden, steht ihre ärztliche Fachkompetenz im Dienst einer von Verantwortung getragenen Elternschaft, wenn die Eltern um der wirtschaftlichen Absicherung bereits geborener Kinder willen oder aus Sorge vor Überforderung - hier durch die Geburt eines zweiten schwerstgeschädigten Kindes - von der Zeugung weiterer Kinder absehen wollen. Zivilrechtliche Haftung für Schlechterfüllung kann in derartigen Fällen die Akzeptanz der Eltern für die dennoch geborenen und in der Familie aufgenommenen Kinder erhöhen."
Der Erste Senat widersprach zugleich der Auffassung, daß Unterhaltszahlungen das Kind in einer Weise in seiner Menschenwürde verletzten, die gegen das Grundgesetz verstoße:
"In den Ausgangsverfahren handelt es sich um Kinder, zu denen sich die Eltern nach Zeugung bekannten. Durchkreuzte Familienplanung... kann Kindern auf vielfältige Weise bekannt werden. Ob sich hieraus Schäden entwickeln, hängt nicht von der wirtschaftlichen Entlastung der Eltern, sondern von dem Eltern-Kind-Verhältnis nach der Geburt ab. Der zugebilligte Schadenersatzanspruch setzt keine Abwendung vom Kind voraus."
Um es zusammenzufassen: Der Senat hat tatsächlich nicht ein ursprünglich ungewolltes Kind als "Schaden" bezeichnet. Der "Schaden" wird von ihm vielmehr in dem durch die planwidrige Geburt des Kindes ausgelösten Unterhaltsaufwandes lokalisiert und die Anerkennung von Unterhaltspflicht und Schmerzensgeld nach dem zivilrechtlichen Schadenersatzrecht geregelt.
Trotzdem verursacht das Urteil Unbehagen, denn Schadensüberlegungen jedweder Art, die mit der Geburt eines Kindes verknüpft sind, müssen aufhorchen lassen. Diese Sensibilität wurzelt in der Erfahrung, daß menschliches Leben in diesem Land schon längst nicht mehr als unantastbar angesehen wird - weder das der Ungeborenen noch das der Geborenen. Die Kluft zwischen dem, was jeder Bürger im Grundgesetz nachlesen kann, und dem, was sich diesbezüglich tagtäglich vor unseren Augen abspielt, ist groß. Hinzu kommt die Gefahr, daß höchstrichterliche Entscheidungen, die im Rahmen ihres Logiksystems korrekt sein mögen, in ihren Auswirkungen in der realen Gesellschaft dennoch fatale Folgen zeitigen können.
Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir einmal an, unsere Gesellschaft befände sich nicht in dem beklagenswerten "no-future"-Zustand, den wir heute erleben. Sie betrachtete vielmehr Kinder als Geschenk, als unverwechselbare und wunderbare Individuen. Sie sähe es als ihre vornehmste Pflicht an, deren Entwicklung von der Zeugung über die Geburt bis hin ins Erwachsenenalter zu schützen und zu fördern. Nehmen wir weiterhin an, daß selbstverständlich auch behinderte Kinder in diese Achtung vor allen menschlichen Geschöpfen einbezogen wären und der feste Wille bestünde, diesen Kindern ebenfalls nach Kräften beizustehen. Wo immer sich Eltern überfordert sähen, dieser Aufgabe gerecht zu werden, gäbe es ausreichende und qualifizierte Hilfen von Seiten des Staates.
Ob es in solch einer sozialen Umgebung überhaupt zu den Ausgangsfällen gekommen wäre, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht nun beschäftigte, mag dahingestellt sein. Sicherlich aber brauchte man negative Auswirkungen von dem durch den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts erlassenen Urteil nicht in einem Maße zu befürchten, wie es hier und jetzt der Fall ist.
Der moralische Zustand der deutschen Ärzteschaft befindet sich auf einem bedenklichen Niveau. Die normgebende Bedeutung des hippokratischen Eides ist zu einem geschichtlichen Kuriosum verkommen, ersetzt durch künstliche "Ethiklehren", die menschliches Leben nicht länger als Wert an sich akzeptieren. So beschränkte sich die ärztliche Abtreibungstätigkeit ursprünglich auf Fälle, wo das Kind getötet werden mußte, um das Leben der Mutter zu retten, während heute jeder Abtreibungswunsch wertneutral akzeptiert wird. Das Lebensrecht des Ungeborenen steht nur noch auf dem Papier. Und was sich in bezug auf den Lebensanfang bereits vollzogen hat, zeichnet sich auch für das Lebensende ab: die ärztliche Mitwirkung am Töten von kranken und alten Menschen.
So ist es sicher keine Schwarzmalerei, hier die Gefahr zu orten, daß Ärzte aus Furcht vor einer Haftungspflicht künftig in höherem Maße, als es heute bereits der Fall ist, nicht nur in eindeutigen, sondern auch in Zweifelsfällen zur Kinderlosigkeit bzw. Abtreibung raten werden. Schon heute hat die pränatale Diagnostik dazu geführt, daß ein Großteil aller Behinderungen frühzeitig im Mutterleib erkannt wird. Da das Abtreibungsgesetz im Falle einer Behinderung die Tötung des Kindes bis zum Ende der Schwangerschaft erlaubt, bleibt in der Regel kaum eine Schädigung unentdeckt. Der Großteil dieser Kinder wird getötet; übrigens auch bei Defekten, die behoben werden könnten. Eltern und Ärzte, die sich in dieser Situation dennoch für das Leben des Kindes entscheiden, müssen schon heute mit Vorwürfen der Gesellschaft rechnen, vereinzelt versuchen sogar schon die jeweiligen Versicherungen, diese wegen "unnötiger Kostenverursachung" zu belangen.
Sicher ist auch, daß in der gegenwärtigen degenerierten wirtschaftlichen und moralischen Situation dieses Landes, in der Kosten-Nutzen-Analysen zur Bewertung menschlichen Lebens herangezogen werden, die getrennte Erörterung von Leben und seinen Kosten nicht ungefährlich ist.
Natürlich hat sich der Werteverfall in der Ärzteschaft nicht über Nacht vollzogen. Die Einstellung der Ärzte orientiert sich an dem, was in medizinischen Hochschulen gelehrt, in Fachzeitschriften nachzulesen, von Politikern in Gesetze gegossen und von Gerichten als "Recht" verkündet wird. Die Wurzel des heutigen Übels liegt darin begründet, daß an die Stelle echter Charakterbildung, die unlösbar mit echter Wahrheitssuche verknüpft ist, die stark beeinflußbare Meinungsbildung getreten ist. Zudem lautet die Forderung, alle Meinungen wertneutral und gleichwertig nebeneinander zuzulassen; die Suche und das Festhalten an letzten, unveränderlichen und für alle Menschen im Naturrecht verbindlich festgeschriebenen "Wahrheiten" - wie die der Unantastbarkeit menschlichen Lebens - gilt als reaktionär. Diese Zeitgeistsymptomatik findet man nicht nur bei Ärzten, sondern ebenso bei Politikern und in der allgemeinen Bevölkerung.
Auch das Rechtswesen hat sich dieser Beeinflussung nicht entziehen können. Das Grundgesetz schließt zwar aus, daß die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von der Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind. Sie sind "Normanwender", ihnen ist es verboten, sich in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben. Insofern sind sie davon abhängig, was der Gesetzgeber - also die Politik - beschließt. Doch ein sehr bedeutsamer Spielraum verbleibt, den der Erste Senat in seiner Urteilsbegründung folgendermaßen beschreibt:
"Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter allerdings nicht, das Recht fortzuentwickeln. Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse im Gegenteil zu den Aufgaben der Dritten Gewalt... Handelt es sich bei den geänderten Bedingungen um neuartige, durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt geschaffene Handlungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten, so wird die Rechtfindung in der Regel in einer Ausweitung des Anwendungsfeldes einer bereits geläufigen Auslegung bestehen."
Praktisch sieht dies im vorliegenden Fall so aus: Das Bundesverfassungsgericht nimmt an, daß die "Sterilisation und genetische Beratung vor der Zeugung eines Kindes von der Rechtsordnung gebilligt werden und rechtmäßig sind", da dies von Gesellschaft und Politik akzeptiert wird. Deswegen sei auch die Annahme unbedenklich, "daß ein Arzt, der vertraglich solche Aufgaben übernimmt, für schuldhaftes Fehlverhalten eintreten muß".
Die deutsche Rechtsprechung ist ein recht anpassungsfähiges Gebilde, das politischen und gesellschaftlichen Vorgaben zu entsprechen versucht. Wenn man sich hierbei auf dem Boden des Naturrechts und unseres Grundgesetzes bewegte, wäre daran prinzipiell nichts zu beanstanden. Alarmierend aber ist es, wenn auch in bedeutungsschweren Fällen, wo ein grundsätzliches Innehalten, Besinnen und Wahrheitssuche gefragt wäre, statt dessen eine "Anpassung geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse" oder die "Ausweitung des Anwendungsfeldes einer bereits geläufigen Auslegung" praktiziert wird. Diese Herangehensweise aber birgt die sehr reale Gefahr, daß höchst schädliche Einflüsse des Zeitgeistes in die Rechtsprechung einfließen und sogar fortgeschrieben werden -
kurzum, daß Rechtsprechung zur Meinungssprechung verkommt.
Das Ende eines Rechtsstaats aber ist spätestens dann eingeläutet, wenn unter dem Druck der öffentlichen Meinung die Verfassung selbst gebeugt oder bis zur Unkenntlichkeit entstellt wird. Spätestens dann kann die Schlußfolgerung "gebilligt - also rechtens" nicht mehr aufgehen. Diesem Zustand begegnen wir heute in sogar verschärfter Form "nicht gebilligt - trotzdem rechtens" in der Abtreibungsgesetzgebung, wo erstmals das Töten von Menschen zwar formell als Unrecht bezeichnet, dennoch aber umfassend rechtlich geordnet und weitgehend sozialstaatlich gefördert wird. Ein Unrecht aber, das wie Recht behandelt wird, ist in Wahrheit kein Unrecht mehr und kann auch das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung nicht prägen.
Es verwundert, daß etliche derjenigen, die nun am lautesten über das Arzthaftungsurteil zetern, kaum zu vernehmen waren, als die Abtreibungsgesetzgebung beschlossen wurde. Wer sich heute als Moralapostel gegenüber den klagenden Eltern aufspielt, möge beherzigen, daß sich diese gegen den vorherrschenden Zeitgeist für das Leben ihrer Kinder entschieden haben - und zwar lange bevor sie wußten, ob die Gerichte ihre Forderungen überhaupt anerkennen würden.
Ich kann die Frage nicht abschließend beantworten, ob durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts das Haftungsrecht in den Dienst sozialer Hilfen gestellt oder aber andere Absichten verfolgt wurden. Eines aber konnte ich hoffentlich verdeutlichen: daß es an jedem einzelnen von uns liegt, an unseren Handlungen oder Unterlassungen, ob solche Absichten zum Tragen kommen. Wir sind das Volk. Hören wir auf, nur über Politiker und Gerichte zu jammern und wehren wir uns dagegen, selbst Opfer des Zeitgeistes zu sein. Betreiben wir Wahrheits- statt Meinungsfindung, nutzen wir unsere Positionen in Staat und Gesellschaft, erziehen wir in diesem Sinne unsere Nachkommen. Wir sind es, die den Einfluß des Zeitgeistes schon heute zurückdrängen können, und wir sind es auch, die bestimmen, wes Geistes Kinder die nächste Generation der Ärzte, Politiker und Richter sein werden. Kurzum: schreiben wir eine Staats- und Rechtsgeschichte, die diesen Namen verdient!