Am 11. September verabschiedete die Bundesärztekammer nach mehr als einjähriger öffentlicher Diskussion nun die Endversion ihrer "Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung". Nachdem die erste Version vom Mai 1997 auf heftigen Widerstand gestoßen war, wurde am 27. Juli 1998 ein zweiter Entwurf vorgelegt, der zwar im Unterschied zum ersten Entwurf wesentliche Verbesserungen aufweist, aber immer noch mißverständnisträchtige Formulierungen sowie unhaltbare Positionen enthält. Verbesserungsvorschläge, die daraufhin vom Club of Life und anderen führend an der Diskussion beteiligten Gruppen und Personen eingebracht wurden, fanden im Endtext leider keine Berücksichtigung mehr.
Doch immerhin: Wurde im ersten Entwurf erstmals ein Behandlungsabbruch auch bei Nichtsterbenden - einschließlich der Beendigung künstlicher Ernährung - legitimiert, so heißt es im zweiten Entwurf und in der Endfassung über den Umgang mit Patienten, die "trotz generell schlechter Prognose nicht zwangsläufig in absehbarer Zeit sterben werden", daß diese "wie alle Patienten ein Recht auf Pflege, Behandlung und Zuwendung haben". Und weiter:
"Lebenserhaltende Therapie einschließlich - ggf. künstlicher - Ernährung ist daher geboten. Dies gilt auch für Patienten mit schwersten cerebralen Schädigungen und anhaltender Bewußtlosigkeit (apallisches Syndrom, sog. ,Wachkoma')".
Trotz dieser entscheidenden Verbesserung kranken die neuen Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung an Passagen, die vielleicht gut gemeint, aber eben nicht "wasserdicht" genug sind, um nicht bei entsprechender Absicht oder entsprechenden Umständen, wie z.B. dem Kostendruck im Gesundheitswesen, Anlaß zu Mißbrauch geben zu können.
So wurde z.B. dem gerade zitierten Absatz ein weiterer angefügt, in dem zu lesen ist, daß bei den genannten Patienten im Falle fortgeschrittener Krankheit und dem "unwiderruflichen Ausfall weiterer vitaler Organfunktionen" auf den Einsatz "substituierender technischer Hilfsmittel" (was ist das genau?) verzichtet werden könne. Solche Zusätze sind extrem praxisfern, denn wann genau ist eine weitere Organfunktion unwiderruflich ausgefallen? Bei rechtzeitiger ärztlicher Intervention ließe sich doch selbst eine lebensbedrohliche Pneumonie bei einem Wachkomapatienten erfolgreich behandeln. Und wenn andererseits tatsächlich ein "unwiderrufliches" Multiorganversagen vorliegt, bedeutet dies in jedem Fall - ob Komapatient oder nicht - den bald bevorstehenden Tod, womit auch Sinn und Verpflichtung lebenserhaltender/lebensverlängernder Maßnahmen wegfallen.
Angesichts der vielfältigen Angriffe auf das Lebensrecht schwerkranker Menschen und insbesondere von Komapatienten, wo jede noch so kleine Ungenauigkeit in der Formulierung, jede Grauzone, jede Sonderkategorisierung daraufhin analysiert wird, inwieweit diese ausgenützt werden kann, ist dieser Zusatz nicht nur überflüssig, sondern besitzt einen potentiell lebensgefährdenden Charakter.
Den gleichen Fehler begeht die Bundesärztekammer mit der Schaffung einer gesonderten Patientengruppe ("Patienten mit infauster Prognose, die sich noch nicht im Sterben befinden"), bei denen laut Grundsatztext in einem weit fortgeschrittenen Stadium der Krankheit an die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung palliativ-medizinische Maßnahmen treten können. Es ist eigentlich selbstverständlich, daß in solchen Fällen palliativ-medizinische und pflegerische Maßnahmen unnötige, weil sinnlos und quälend gewordene Formen der Behandlung ersetzen können. Wiederum: an und für sich korrekt und ohnehin normale ärztliche Praxis, bietet die zusätzliche Etablierung dieser Zwischengruppe der "Bald-Sterbenden" zusätzlich zur Gruppe der "Sterbenden" und "Nicht-Sterbenden" einen zu weiten Raum für Mißverständnisse sowie Aufweichungen und Mißbrauch. Überdies bedarf der Begriff "infaust" einer Definition, da die Übersetzung eigentlich nur "schlechte Prognose" bedeutet. Zumindest hätte ausdrücklich betont werden müssen, daß Krankheitszustände gemeint sind, die in absehbarer Zeit zum Tode führen.
Ähnliche Bedenken gelten für die von der Bundesärztekammer gewählten Kriterien bezüglich eines erlaubten Behandlungsabbruchs bei schwergeschädigten Neugeborenen. Statt einer eindeutigen Aussage, daß ein Behandlungsabbruch dann erlaubt ist, wenn das Neugeborene in Kürze sterben wird und trotz ärztlicher Hilfe absehbar niemals Lebensfähigkeit erlangen kann, wurden schwammige Kategorien ("schwerste Fehlbildungen", "schwere Stoffwechselstörungen" etc.) gewählt. Zudem wird nur im Fall "extrem unreifer Kinder" davon gesprochen, daß dort ein "unausweichliches Sterben abzusehen ist", bei anderen Zuständen jedoch, wie z.B. bei "Neugeborenen, die schwerste Zerstörungen des Gehirns erlitten haben", fehlt dieser Zusatz. Einmal unterstellt, daß die Verfasser tatsächlich hoffnungslose Krankheitszustände im Auge gehabt haben, die in Kürze zum Tode führen, hätten sie dies unbedingt auch so sagen müssen. Denn behinderte Neugeborene sind neben der Gruppe der Wachkomapatienten die durch "Bioethiker" gefährdetste Patientengruppe überhaupt. Auslegungsspielräume in diesem Bereich können auch hier Leben kosten.
Zusätzlich zu diesen Unzulänglichkeiten in der Formulierung gibt es andere Passagen, die ebenso eindeutig wie falsch sind.
Es bleibt festzustellen, daß die Bundesärztekammer über die letzten Jahre dem Zeitgeist immer mehr nachgegeben hat - bis an den Punkt, wo eine nahezu völlige Verabsolutierung des Patientenwillens stattgefunden hat, die sich auch im Grundsatzpapier widerspiegelt. Natürlich gebietet es das Selbstbestimmungsrecht eines erwachsenen, mündigen und aufgeklärten Patienten, daß der Arzt dessen Willen respektiert, selbst wenn sich dieser nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- und Therapiemaßnahmen deckt. Doch die Grenze verläuft eindeutig dort, wo vom Arzt verlangt wird, wider besseren Wissens und gegen seine Berufsethik Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen, die über Leben und Tod seines ihm anvertrauten Patienten entscheiden.
Das gleiche gilt natürlich auch für "nichteinwilligungsfähige" Patienten. Zwar sind auch hier Diagnose- und Therapiemaßnahmen mit den Eltern oder dem Betreuer zu erörtern und deren Entscheidungen zu respektieren, soweit sie nicht dem Wohl des Patienten grundsätzlich entgegenstehen. Sofern es sich aber um (über)lebenswichtige Entscheidungen handelt, muß dem Arzt die Entscheidungshoheit eingeräumt werden. Ein Arzt darf nichts anderes tun, als Leben zu erhalten oder sterbendes Leben hilfreich zu begleiten. Wenn Patienten bzw. deren Vertreter aber vom Arzt Handlungen oder Unterlassungen wünschen, die in fundamentaler Weise das Leben seiner Patienten gefährden, dann darf und muß (!) ein Arzt solch ein Ansinnen ablehnen.
Um es noch einmal zu betonen: Es gibt keine einzige Berufsgruppe in Deutschland, die verpflichtet ist, Wünschen ihrer Klientel zu entsprechen, die diesen absehbar Schaden an Leib und Leben zufügen werden; die Aufgabe der Bundesärztekammer wäre es gewesen, sich gegen diese einzigartige Zumutung zur Wehr zu setzen.
Dementsprechend ist natürlich auch die Position der Bundesärztekammer abzulehnen, daß der Arzt verpflichtet sei, nicht nur den erklärten, sondern sogar den mutmaßlichen Willen eines Patienten als Grundlage für die Entscheidung pro oder kontra Lebenserhaltung und -verlängerung zu ermitteln. Dem mutmaßlichen Willen haften naturgemäß viel zu viele Fragezeichen an; auch die Gefahr des Mißbrauchs durch Falschaussagen ist offensichtlich. Der Arzt hat also auch hier - und insbesondere hier - einzig und allein das Wohl des Patienten im Auge zu haben. Sind also Maßnahmen der Lebenserhaltung und -verlängerung sinnvoll, so muß er diese auch einsetzen. Und dies gegebenenfalls auch gegen Anordnungen von Amtsgerichten, die sich neuerdings als Sonderermittler in Sachen mutmaßlichem Willen aufspielen und somit als Richter über Leben und Tod fungieren (vergleiche das sogenannte "Frankfurter Sterbehilfeurteil").
Aus Gründen der Vollständigkeit und Aktualität soll abschließend noch betont werden, daß selbstverständlich auch jedwede Verbindlichkeit von Patientenverfügungen und -testamenten abzulehnen ist, sofern sie vom Arzt verlangen, daß er in hoffnungsvollen wie auch in Fällen mit unklarem Ausgang wider besseres Wissen und wider sein Berufsethos auf medizinische Maßnahmen verzichtet, deren Nichteinsatz den Tod des Patienten zur Folge haben.
Jutta Dinkermann