Zum Jahreswechsel eskalierte die Debatte um die Einführung der Abtreibungspille RU 486. Das Mittel ist ein chemisches Produkt, ein hochwirksames Antihormon, welches das Schwangerschaftshormon Progesteron blockiert und damit eine Fehlgeburt verursacht. Erfunden wurde es wohl vor allem im Hinblick auf den Einsatz in der sogenannten Dritten Welt, wo es wegen mangelnder Operationsmöglichkeiten dennoch Abtreibungen ermöglichen soll.1 Als das Präparat vor zehn Jahren auf den französischen Markt kam, hielten Boykottdrohungen deutscher Lebensschützer den französischen Patentinhaber Roussel Uclaf - ein Tochterunternehmen der Hoechst AG - jahrelang davon ab, die Zulassung auch in Deutschland zu beantragen. Dieses Problem wurde von seiten der Hersteller umgangen, indem Edouard Sakiz, Vorstandschef von Roussel Uclaf, unlängst die Patentrechte für die Abtreibungspille erhielt und zwecks Herstellung und Vermarktung die Pariser Aktiengesellschaft Exelgyn gründete.
Angesichts der fortdauernden Brisanz und öffentlichen Kontroverse um das Präparat übernahm Sakiz die politischen Prämissen von Hoechst und Roussel Uclaf: Nur bei offizieller Aufforderung durch die höchste staatliche Gesundheitsinstitution sei er bereit, den notwendigen nationalen Zulassungsantrag zu stellen bzw. im Falle einer europaweiten Zulassung das Präparat in den jeweiligen Nationalstaaten zu vertreiben.
Die frühere Bundesregierung entzog sich dieser Offerte und der Zulassungsfrage mit einer List des damaligen Bundesgesundheitsministers Seehofer, der sagte, daß es keine solche staatliche Aufforderung geben werde; gegen die Abtreibungspille an sich äußerte er sich jedoch nicht. SPD und Grüne traten stets für die Einführung von RU 486 ein; jüngst sprachen sich die Frauenministerin Bergmann (SPD) und Rita Grieshaber (frauenpolitische Sprecherin der Grünen) erneut für eine Zulassungsprüfung aus. Entsprechend erzürnt reagierten weite Teile der neuen Koalition auf die Erklärung der Gesundheitsmininisterin Fischer, sie wolle ebenfalls keine staatliche Aufforderung an Exelgyn richten, auch wenn sie "privat" und als "Grüne" für die Abtreibungspille sei.
Wie nicht anders zu erwarten, war das Geschrei insbesondere unter den Feministinnen groß. Und siehe da: nachdem Alice Schwarzer in der Zeitschrift Emma die Ministerin für ihre Zurückhaltung angegriffen hatte, erklärte niemand anders als der Bundeskanzler die Einführung von RU 486 zur Chefsache. Er schickte der Zeitschrift einen Brief, in dem es hieß, die Bundesregierung würde es "nach erfolgter Zulassung" begrüßen, wenn auch Ärzte und Frauen in Deutschland die Möglichkeit erhielten, im Falle einer Abtreibung zwischen chirurgischen und medikamentösen Methoden wählen zu können. Und er fügte unmißverständlich hinzu: "Von der Rechtslage her braucht der Patentinhaber in Deutschland und in Europa weder eine öffentliche Erklärung oder Aufforderung der Gesundheitsministerin oder gar des Kanzlers, um sein Präparat in Deutschland zuzulassen. Er muß schlicht und einfach einen Antrag stellen." Dies war das Signal, auf das Sakiz gewartet hatte; er kündigte daraufhin an, Deutschland stehe auf der Liste der Länder, für die er am 15. Januar 1999 eine Zulassung beantragen werde.
Die persönliche Intervention des Kanzlers sorgte zu Recht für Aufregung im Lande, enthüllt aber zugleich auch das Dilemma der hiesigen Abtreibungsdebatte. Denn die Kontroverse konzentriert sich im wesentlichen auf die Frage pro oder contra Abtreibungspille, also auf das "Wie" einer Abtreibung. Die essentielle Frage aber, ob eine Abtreibung denn moralisch und ethisch erlaubt und verfassungsgemäß sein kann, wird kaum diskutiert.
Werfen wir zuerst einen Blick auf die Geschichte des Paragraphen 218. Ohne daß wir im einzelnen auf die Vorgeschichte eingehen wollen, ist für unseren Zweck der Mai 1993 wichtig. In diesem Jahr verwarf das Bundesverfassungsgericht die ein Jahr zuvor im Bundestag verabschiedete Fristenregelung. Die damalige Begründung des Gerichts: Abtreibungen wurden in diesem Gesetz als "nicht rechtswidrig" bezeichnet; ein Umstand, der dem Grundgesetz widerspreche, in dem in Artikel 2 ausdrücklich das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit festgeschrieben sei. Außerdem hielt das Gericht die Beratungsregeln für unzulänglich. Im Juni des Jahres 1995 verabschiedete daraufhin der Bundestag eine überarbeitete Version dieses Gesetzes. Dank einer beispiellosen Gesetzesakrobatik sind seither Abtreibungen künftig grundsätzlich rechtswidrig, bleiben aber straffrei, wenn sie während der ersten 12 Wochen durchgeführt werden und zuvor eine Beratung stattgefunden hat.2
Der Bundestag hätte dieses Gesetz niemals beschließen dürfen, denn es widerspricht nach wie vor nicht nur Artikel 2 unseres Grundgesetzes, das ja keinerlei Unterscheidung zwischen ungeborenem und geborenem Leben macht, sondern auch Artikel 19, den die Grundgesetzväter in weiser Voraussicht folgendermaßen formulierten: "In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden."
Die Abtreibungsgesetzgebung hat bislang nur aus dem Grunde Bestand, weil sich kein Kläger vor dem Bundesverfassungsgericht findet. Denn bis zum heutigen Tage sind alle am Zustandekommen dieser parteiübergreifenden Rechtsbeugung Beteiligten bemüht, den mühsam geschaffenen "Kompromiß" um jeden Preis zu erhalten.
In diesem Zusammenhang erhält die Intervention des Bundeskanzlers eine besondere, dramatische Bedeutung. Denn mit seiner öffentlichen Einladung an den Produzenten von RU 486 hat er sein Einverständnis zu einem mit unserer Verfassung kollidierenden Gesetz dokumentiert und festgeschrieben.
Dies haben auch der Berliner Erzbischof Kardinal Georg Sterzinsky und der Kölner Kardinal Joachim Meisner verstanden. Sterzinsky kommentierte den Vorstoß des Bundeskanzlers im Berliner Radiosender Hundert,6 mit den Worten:
"Das muß ich schon sagen, das ist schon äußerst befremdlich, daß sich ein Kanzler um eine solche Frage kümmert, ob denn ein chemisches Mittel freigegeben werden sollte für eine Tat, die ja nicht rechtmäßig genannt werden kann." Das Verfassungsgerichtsurteil habe schließlich festgestellt, daß eine Abtreibung niemals rechtmäßig sein könne. "Und wenn sie dann in bestimmten Fällen nach unserer Gesetzgebung straffrei bleibt, dann sollte sich wirklich ein Kanzler nicht darum kümmern, zu bestimmen oder mitzudiskutieren, auf welche Weise diese Abtreibung dann straffrei vorgenommen wird."
Kardinal Joachim Meisner sekundierte Sterzinsky in der Bild-Zeitung. In einem Interview sagte er, es stelle "einen einmaligen und skandalösen Vorgang dar, daß der Regierungschef eines Landes durch seine persönliche Intervention die Einführung eines Mittels zur rechtswidrigen Tötung ungeborener Kinder ermöglicht."
Das ist es in der Tat. Es ist unfaßbar und wohl einmalig in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, daß sich ein Bundeskanzler aktiv an der Diskussion um die Tötungsart von ungeborenen Kindern beteiligt und damit ausdrücklich der Verfassung seines eigenen Landes zuwiderhandelt. Die Frage muß erlaubt sein, was das für ein Kanzler ist, der sich nicht nur billigend, sondern auch fördernd an der Abtreibung zukünftiger Bundesbürger beteiligt? Was wirft das für ein Licht auf das Menschenbild dieses Mannes, was für ein Licht auf seine Wert-, seine Zukunftsvorstellungen und auf seine Befähigung, Kanzler zu sein?!
Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, daß Abtreibung die Tötung eines menschlichen Geschöpfes ist. Die Wissenschaft kann unzweifelhaft bestätigen, daß menschliches Leben in dem Augenblick beginnt, in dem die Eizelle befruchtet wird. Es ist fortan nicht mehr das Leben des Vaters oder der Mutter, sondern eines neuen menschlichen Geschöpfes, das sich in der Folge eigenständig weiterentwickelt. Dies ist keine Ansichtssache, sondern ein Faktum. Die sich daraus ergebende Schutzpflicht des Staates für das Ungeborene kann allenfalls bei einer Lebensgefahr für die Mutter relativiert werden.
Nun wurde in der Vergangenheit immer wieder vorgebracht, der Einfluß der öffentlichen Meinung müsse sich in den Gesetzen und der Handhabung und Auslegung dieser Gesetze widerspiegeln; wenn also die Mehrheit Abtreibungen wolle, müsse man dem entsprechen. Doch für was soll eine Verfassung noch gut sein, wenn Meinungen und Ansichten Fehlauslegungen oder gar eine Mißachtung der Verfassung erzwingen können? Die Antwort: sie kann niemandem mehr nützen, hat Verläßlichkeit, Sinn- und Normgebung verloren.
Dies aber hat unabsehbare Folgen und betrifft alle, Gegner wie Befürworter der Abtreibung oder der Abtreibungspille. Ist man bereit, an einem so überaus zentralen Punkt wie dem Lebensrecht Abstriche oder Kompromisse zu machen, dann wird man nicht bei den schwächsten Opfern - den Ungeborenen - stehenbleiben. Der kranken Logik des Zeitgeistes folgend, wird das absolute Lebensrecht weiter durchlöchert werden. So ist es kein Zufall, daß alle Länder, die in der "Abtreibungsfrage" eine Vorreiterrolle einnahmen, bald diese traurige Rolle auch in der "Euthanasiefrage" für sich beanspruchen konnten.
Doch ist dies nicht alles. Gilt das Lebensrecht nicht mehr als absolut und unantastbar, dann wird auch das Leben selbst nicht länger als höchstes Gut betrachtet; die Frage, aber vor allen Dingen die Antwort nach Sinn und Zweck dieses Lebens unterbleibt. Statt dessen machen sich Pessimismus, Kinder- und Lebensmüdigkeit breit; die Lebenswurzeln eines Staates verkümmern.
Aus genau diesen Gründen ist die Frage des Lebensrechtes als zentraler Bestandteil der "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte", wie es in unserem Grundgesetz heißt, keine persönliche Ansichtssache und keine Frage der Religiosität, sondern zentraler Eckstein jedes Staatsgebäudes. Dies wußten die Väter des Grundgesetzes, die in Artikel 1 folgendes als gegeben anerkennen:
"(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
Man sieht, welch hohe und umfassende Bedeutung den Menschenrechten - "als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt" - zugemessen wird. Wichtig ist ebenfalls die Feststellung, daß die Grundrechte unmittelbar geltendes Recht sind, also nicht etwa lediglich, wie vielfach noch in der Weimarer Verfassung, bloße Deklamationen oder Programmsätze. Weiterhin wird der Staat in allen seinen Erscheinungsformen an die Grundrechte gebunden. Früher (noch während Weimar) galten die Grundrechte nur nach Maßgabe der Gesetze; in unserem Grundgesetz ist dagegen festgeschrieben, daß die Gesetze nur nach Maßgabe der Grundrechte gelten dürfen.
Wieso aber kam es dazu, daß unser Grundgesetz mit einer bis dahin unbekannten Autorität alles diesen "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten" unterordnete?
Unsere Verfassung entstand bekanntlich noch unter dem überwältigenden Eindruck der Schrecken der Nazi-Greuel, wo Menschenwillkür einen Staat errichtete und Gesetze erließ, die keinerlei Bindung an Wahrheit oder Recht aufwiesen. Eine wichtige Frage nach dem Zusammenbruch der Nazi-Diktatur lautete damals: können Gesetze ohne diese Bindung jemals Gültigkeit besitzen, und: haben diejenigen das Recht, Gesetze zu machen, die über Mehrheiten und/oder Druckmittel verfügen?
Die damalige Ansicht finden wir dokumentiert in einer herausragenden Urteilsbegründung eines Frankfurter Gerichtes, das 1947 anläßlich eines Urteils über Kriegsverbrechen dem Rechtspositivsmus, (vereinfacht gesagt, der Ansicht, daß Recht ist, was eine Mehrheit für Recht hält), eine scharfe Abfuhr erteilte:
"Hier endet der Rechtspositivismus, weil der Staat niemals die alleinige Quelle allen Rechts ist und nie willkürlich bestimmen kann, was Recht oder Unrecht ist. Es gibt ein über den Gesetzen stehendes Recht, das allen formalen Gesetzen als letzer Maßstab dienen muß. Es ist das Naturrecht, das der menschlichen Rechtssatzung unabdingbare und letzte Grenzen zieht. Verstößt ein Gesetz hiergegen und verletzt es die ewigen Normen des Naturrechts, so ist dieses Gesetz seines Inhalts wegen nicht mehr Recht gleichzusetzen... Einer dieser in der Natur tief und untrennbar verwurzelten Rechtssätze ist der Satz von der Heiligkeit des menschlichen Lebens und dem Recht der Menschen auf dieses Leben..."
Das Wissen um diese Rechtssätze und deren Akzeptanz ist nicht nur unserem Bundeskanzler abhanden gekommen. Es ist nicht nur für die Ungeborenen lebenswichtig, dieses Verständnis zu erneuern und zu vertiefen.
Jutta Dinkermann
1. Professor Beaulieu, Mitarbeiter an der Erforschung des Präparates erklärte Informationen der Zeitschrift Christ und Zukunft zufolge bereits 1984, daß als Hauptziel von RU 486 die Bevölkerungskontrolle in der Dritten Welt angesteuert werde. Ebenfalls wird berichtet, daß Roussel-Uclaf mit der WHO vor Jahren einen Vertrag abgeschlossen hat, der die Verteilung von RU 486 in Entwicklungsländern zum Selbstkostenpreis vorsah.
2. Die Ausnahmeregelungen betreffen die sogenannte medizinische und kriminologische Indikation, die als "nicht rechtswidrig" und auch als nicht strafbar bezeichnet werden. Während letztere sich auf eine Abtreibung nach einer Vergewaltigung bezieht, erfuhr die medizinische Indikation eine tragische Erweiterung. Ein behindertes Kind kann nun ohne jegliche Begrenzung bis zum Ende der Schwangerschaft abgetrieben werden.