Seit den 70er Jahren hat sich in den Niederlanden eine Euthanasiebewegung entwickelt; weite Teile der Bevölkerung nahmen eine liberale Haltung zur Tötung auf Verlangen ein. Die Rechtsprechung reflektierte diesen Prozeß: Wegen strafbarer Tötungshandlungen angeklagte Ärzte wurden seit Anfang der 80er Jahre fast immer freigesprochen. Im Jahr 1984 veröffentlichte die Niederländische Ärztegesellschaft dann Richtlinien für eine "gewissenhaft durchgeführte Euthanasie" - worunter in den Niederlanden offiziell nur die aktive Tötung auf Verlangen durch einen Arzt verstanden wird. Als Voraussetzungen sollten u.a. gelten: Freiwilligkeit, anhaltender Todeswunsch und ein "unerträgliches" Leiden ohne Aussicht auf Besserung.
Betrachtet man diese Richtlinien näher, so fallen insbesondere zwei Punkte ins Auge, die für die weitere Entwicklung der Euthanasiepraxis in den Niederlanden entscheidend wurden:
1. Den Richtlinien zufolge setzt die Option der Euthanasie weder eine körperliche noch eine zum Tode führende Krankheit voraus. Damit rücken auch Leidenszustände in den Bereich des "zulässigen Tötungswunsches", die durch die seelische oder die soziale Situation des Patienten bedingt sind.
2. Der Leidenszustand wird als "unerträglich" gefaßt; ein nicht objektiv faßbares Erleben. Was als unerträglich empfunden wird, unterliegt sowohl von einem zum anderen Menschen als auch für ein und dieselbe Person erheblichen Schwankungen.
Die Gerichte orientierten sich in der Folge an diesen Richtlinien, was Euthanasie praktisch straffrei machte.
Ende der 80er Jahre verstärkten sich die Bemühungen, diese provisorischen Richtlinien in eine gesetzliche Regelung zu verwandeln. Zu diesem Zeitpunkt wurde bereits Euthanasie in großem Ausmaß praktiziert. Eine Studie aus dem Jahre 1991 von van der Maas et al. über "Praxis und Einstellung niederländischer Ärzte in Bezug auf Euthanasie oder assistierten Suizid" ergab, daß Euthanasie vor allem von Hausärzten durchgeführt wird. Von ihnen haben 62 Prozent schon einmal eine Tötungshandlung begangen. Insgesamt sind es 54 Prozent der Ärzte, weitere 34 Prozent wären aber grundsätzlich bereit dazu und nur 12 Prozent lehnen aktive Euthanasie für sich ab.
Auch die "unfreiwillige" Euthanasie stößt vielfach nicht mehr auf Vorbehalte: 27 Prozent der niederländischen Ärzte haben bereits Tötungen ohne Verlangen durchgeführt; 32 Prozent erklärten sich grundsätzlich bereit, sie in der Zukunft zu vollziehen.
Schließlich wurde 1993 dem Drängen entsprochen, und eine Änderung des Bestattungsgesetzes verabschiedet. Demnach war seit dem 1. Januar 1994 die Tötung eines Kranken durch den Arzt auf dessen Wunsch hin zwar noch strafbar und die Tat mußte dann über den Leichenbeschauer den Justizbehörden gemeldet werden. Aber in der Praxis wurde eine Strafverfolgung nur dann eingeleitet, wenn der Arzt sich selber bezichtigte, gegen die oben genannten "Sorgfaltskriterien" verstoßen zu haben. Dies tat natürlich kein Arzt und die wenigen Fälle, die verhandelt wurden, endeten mit Freisprüchen.
Wesentlichen Einfluß auf das Zustandekommen dieses Gesetzes hatte eine von der Regierung eingesetzte Remmelink-Kommission, welche die holländische Euthanasiepraxis durch eine landesweite Erhebung erstmals statistisch dokumentierte. Der sogenannte Remmelink-Report von 1991 wertete verschiedene Studien aus, die vor allem auf Interviews mit 405 Ärzten verschiedener Fachdisziplinen und einer Nachuntersuchung von 7000 Todesfällen mittels anonymer Fragebögen basierten. Die Studie dokumentierte umfassend die am Lebensende getroffenen Maßnahmen; sie wurden unterteilt in a. aktive Euthanasie, b. Beihilfe zum Suizid, c. Schmerzlinderung mit Folge der Lebensverkürzung und d. Verzicht auf oder Abbruch von Behandlung mit lebensverkürzender Wirkung.
Hauptergebnis war zunächst die Häufigkeit dieser Entscheidungen insgesamt, die in 38 Prozent aller jährlichen Todesfälle (129000) gefällt wurde. Im Einzelnen fand sich, daß in 1,8 Prozent oder 2300 Fällen pro Jahr eine Tötung auf Verlangen durchgeführt wurde; dazu kamen 400 Hilfe von Suizidbeihilfe. In weiteren 1350 Fällen (1,1 Prozent) erhielten Patienten Opiate, Schmerzmittel mit dem explizit vorrangigen Ziel der Lebensverkürzung. In weiteren 1000 Fällen (0,8 Prozent) war die Tötung des Patienten sogar ohne seine Einwilligung erfolgt; dabei dürfte die Dunkelziffer noch deutlich höher liegen.
Als höchst bedenklich erwiesen sich auch die näheren Umstände dieser "nicht-freiwilligen" Euthanasie-Maßnahmen. Nur in mehr als der Hälfte der Fälle lagen dabei Informationen über frühere Einstellungen des Patienten zur Euthanasie vor. 14 Prozent der Patienten waren sogar zum Zeitpunkt der Euthanasie bei Bewußtsein und voll urteilsfähig, weitere 11 Prozent wären wenigstens teilweise dazu in der Lage gewesen - sie wurden nur einfach nicht gefragt.
Nur in 30 Prozent der Fälle gaben die Ärzte therapieresistente Schmerzen als Motiv für ihre Entscheidung an. Als Hauptgründe nannten sie Sinn- und Aussichtslosigkeit der Behandlung (60 Prozent), ferner "schlechte Lebensqualität" und sogar die Unfähigkeit der Angehörigen, mit der Situation fertigzuwerden (jeweils ca. 30 Prozent). Von den Angehörigen ging auch zu 41 Prozent der Wunsch nach vorzeitiger Lebensbeendigung aus.
Erschreckend waren auch die Entscheidungen zum Abbruch oder zum Verzicht auf eine lebensverlängernde Behandlung (insgesamt 10,1 Prozent oder 14500) der jährlichen Todesfälle. Diese Maßnahmen wurden zu 60 Prozent von den Ärzten ohne Zustimmung des Patienten getroffen. Das Gleiche gilt für alle Entscheidungen mit der Folge einer Lebensverkürzung zusammengenommen, nämlich 26000 oder über 20 Prozent der jährlichen Todesfälle. In etwa 60 Prozent wurden diese Entscheidungen von den Ärzten selbst ohne ausdrückliches Einverständnis des Patienten gefällt.
Auch die näheren Umstände sind erwähnenswert: In fast der Hälfte der Fälle verging weniger als eine Woche von der ersten Äußerung des Todeswunsches bis zur Tötung, in 13 Prozent erfolgte sie sogar am Tag der ersten Bitte selbst - in beiden Fällen kann also noch nicht einmal von der verlangten "Beständigkeit des Todeswunsches" ausgegangen werden. Hinzu kommt, daß drei Viertel der Ärzte sich nicht die Mühe machten, einen zweiten Kollegen zu Rate ziehen, wie es die Richtlinien erfordern und zu 72 Prozent falsche Totenscheine ausfüllten, um eine Überprüfung zu umgehen. Als wichtigste Gründe dafür wurden genannt: Last der rechtlichen Untersuchung, Schutz der Angehörigen und Angst vor einer Anklage.
Trotz dieser alarmierenden Ergebnisse sah die Remmelink-Kommission keinen Grund zur Besorgnis. Sogar die 1000 Fälle von nichtfreiwilliger Euthanasie wurden von ihr als moralisch unbedenklich eingestuft, obwohl in der öffentlichen Diskussion bislang nur die Tötung auf Verlangen thematisiert worden war. Hochrangige niederländische Ärztevertreter haben gleichwohl nie ein Hehl daraus gemacht, daß die Freiwilligkeit des Tötungsverlangens nur aus taktischen Gründen in die Zulässigkeitskriterien für Euthanasie aufgenommen wurde: Auf diese Weise habe man zunächst eine allgemeine Akzeptanz der Euthanasie erreichen wollen.
Nach den Worten der Remmelink-Kommission sollten Ärzte nicht nur das Recht haben, Entscheidungen im mutmaßlichen Interesse willensunfähiger Patienten zu treffen. "Unsere Überzeugung ist, daß Ärzte verantwortlich moralisch-Handelnde sind, nicht einfach Instrumente des Patientenwillens", so der Kommentar. Die Tötung ohne Verlangen wurde außerdem mit den Worten gerechtfertigt:
"Die letzte Rechtfertigung für das Eingreifen ist... das unerträgliche Leiden des Patienten... Nach Ansicht der Kommission kann das Eingreifen des Arztes leicht als eine Handlung betrachtet werden, die ebenso wie Euthanasie (gemeint ist die Tötung auf Verlangen, J.D.) durch die Notlage gerechtfertigt ist."
Ergebnisse einer Wiederholungsstudie aus dem Jahre 1995 ergaben die Zunahme der Tötung auf Verlangen auf 4,5 Prozent; die Nennung der Fälle "nicht-freiwilliger Euthanasie" blieben mit 0,7 Prozent nur wenig hinter den 1990er Ergebnissen zurück. Trotz des zu diesem Zeitpunkts gesetzlich geregelten Tötungs-Verfahren wurden noch immer 60 Prozent der ärztlichen Interventionen mit Todesfolge nicht gemeldet; die "nichtfreiwilllige Euthanasie" so gut wie nie.
Im Jahr 1994 - dem gleichen Jahr also, in dem die Euthanasiepraxis gesetzlich geregelt wurde - machte der "Fall Chabot" Schlagzeilen. Ein niederländischer Psychiater hatte einer 50jährigen - eine nach familiären Schicksalsschlägen schwerdepressive Patientin - eine tödliche Medikamentendosis verschafft, die diese in seiner Gegenwart einnahm. Ohne den Versuch unternommen zu haben, wenigstens eine Behandlung mit Antidepressiva einzuleiten, oder sie anderen fähigeren Kollegen zu überantworten, verhalf Chabot dieser ansonsten gesunden Frau zum Selbstmord.
Das Oberste Gericht der Niederlande kreierte daraus einen Präzedenzfall und sprach 1994 den Psychiater frei. In seinem Urteil kam es zu dem Schluß, Euthanasie oder Suizidhilfe kämen in einem solchen Fall grundsätzlich ebenso in Frage wie bei unerträglichen körperlich bedingten Leiden. Entscheidend sei das Ausmaß und die Prognose des Leidens, nicht seine Ursache. Ebenso schließe eine psychische Störung oder Krankheit einen kompetenten und freiwilligen Todeswunsch nicht von vornherein aus. Unter anderem berief sich das Gericht auch auf ein Positionspapier der Holländischen Psychiatrischen Gesellschaft, in dem die Beihilfe zum Suizid bei psychischen Leidenszuständen für grundsätzlich legitim erklärt wird.
Entsprechend erließ 1995 die holländische Ärztegesellschaft neue Richtlinien, die Patienten ohne tödliche Krankheit nunmehr ausdrücklich in die geltenden Euthanasieregelungen einbezogen. Dies betrifft vor allem die "Suizidbeihilfe" bei psychisch Kranken aber auch die Tötung von schwerstgeschädigten Neugeborenen, Komatösen und dementen Patienten. Neben der Suizidbeihilfe bei chronischer Depression wird Suizidbeihilfe inzwischen auch bei Magersucht juristisch als prinzipiell legitim angesehen. Im gleichen Jahr sprach ein Gericht erstmals in einem Musterprozeß einen Arzt frei, der einen Säugling mit Spina Bifida und Hirnschädigung auf Drängen der Eltern mit Curare getötet hatte.
1996 fordert die Stiftung "Freiwillig Leben" das Recht auf Sterbehilfe für alle. Es sei ungerecht, Kranken zu helfen, aber gesunde Lebensmüde zum Weiterleben zu zwingen.
1998: Seriösen Schätzungen zufolge wird bei 40 Prozent aller geistigen Behinderten, die in den Niederlanden sterben, der Tod inzwischen durch den Arzt herbeigeführt. Patienten und Angehörige sehen die Beendigung des Lebens inzwischen als ganz normale Behandlung an und reagieren aggressiv, wenn sie nicht ohne weiteres gewährt wird.
Behindertenverbände in den Niederlanden vertreiben angesichts dieser Entwicklung Chip-Karten, die die Betroffenen immer bei sich tragen sollen und die ausdrücklich die Anwendung lebensbeendender Maßnahmen für den Fall ausschließen, daß der Betroffene sich nicht mehr äußern kann.
1999: Der Fall eines Mannes sorgt für Aufsehen, der sich bereits im Anfangsstadium der Alzheimer Krankheit töten ließ: auch hier sanktionierten die Richter im Nachhinein die Tötung durch den Mediziner.
Die Euthanasiepraxis der Niederlande soll nun vollends legalisiert werden; dies sieht ein Gesetzentwurf vor, der voraussichtlich im kommenden Jahr verabschiedet werden wird.
(Quellen: Unter den benutzen Quellen für Chronologie und Kommentar ist insbesondere die Recherche und Analyse: "Euthanasie und Suizidbeihilfe. Das Beispiel der Niederlande und die Ethik des Sterbens" von Thomas Fuchs zu nennen).