Aus der Neuen Solidarität Nr. 49/1999:


Kommentar: Mörder aus falsch verstandener Liberalität

Von Jutta Dinkermann

Ein Blick über die Grenze zum niederländischen Nachbarn hinterläßt Ratlosigkeit. Da sehen wir ein Volk, dessen bejahrte Bürger dem Hitler-Wahnsinn mutig Widerstand geleistet haben und zu recht stolz auf ihre Geschichte sind. Daß die Geschehnisse des Zweiten Weltkrieges die Menschen sensibilisiert haben, ist gut und richtig, womit natürlich nicht einem leider weitverbreiteten dumm-plumpen Deutschlandbild, das in jedem Deutschen noch immer einen kleinen Hitler wittert, das Wort geredet werden soll. Daß aber dieselben niederländischen Heißsporne, die ihre deutschen Nachbarn mit Argusaugen beobachten, dermaßen blind sind für die aktuelle Entwicklung im eigenen Land, ist eigentlich unglaublich.

Wie kann es sein, daß die Söhne, Töchter und Enkel einer Anne Frank heute ungerührt zusehen, wenn in ihren Krankenhäusern gemordet wird, wenn Alte und Kranke von "ärztlicher Hand" aussortiert werden? Wenn diese Praxis nicht an die Schrecken der Vergangenheit gemahnt, was bitteschön dann?!

Die klassische Rechtfertigung, die Euthanasieprogramme der Nazis hätten nichts mit der heutigen "zivilisierten Euthanasiepraxis" zu tun, da diese ja durch Selbstbestimmung und Freiwilligkeit charakterisiert sei, ist längst von der Wirklichkeit überholt worden. Ja mehr noch: sie mußte durch die dem Euthanasiegeschehen innewohnende kranke Logik und Dynamik überholt werden.

Wenn nämlich dieses Selbstbestimmungsrecht eine so zentrale ethische Rechtfertigung darstellt, wie immer behauptet wird, wenn ferner das vielbemühte "Gebot der Humanität" es "gebietet", ein als unerträglich empfundenes Leiden durch die Tötung des Leidenden zu beenden - wie kann dann die Berechtigung zu Euthanasie oder Suizidbeihilfe auf die Phase des Sterbens beschränkt werden? Menschen können in jeder Lebensphase von als unerträglich empfundenem Leiden gepeinigt werden: durch schwere Verluste oder Behinderungen, durch körperliche oder seelische Ursachen. Folglich müßten also auch diese leidenden Menschen einen "Anspruch" darauf haben, getötet zu werden. Und weiter, stellt die Leidbeseitigung eine so grundlegende "humanitäre Forderung" dar, so kann sie einem Leidenden doch nicht nur deshalb vorenthalten werden, weil er die Möglichkeit der Selbstbestimmung verloren hat.

Dies ist dieselbe kranke Logik, die von der 1920 erschienenen Schrift "Die Freigabe der Vernichtung lebensunwerten Lebens" des deutschen Strafrechtlers Karl Binding und des Psychiaters Alfred Hoche auf direktem Wege zu dem Euthanasieerlaß Adolf Hitlers vom 1. September 1939 führte. In dem Werk von Binding und Hoche wurde zunächst diskutiert, unter welchen Umständen die Tötung eines schwerkranken Menschen auf dessen Verlangen hin legal sein könne. Ausgehend von dem Beispiel des körperlich Kranken, der um seine Tötung bittet, konstruiert Binding die "straffreie Erlösungstat". "Die Ausführungstat", schreibt er, "muß Ausfluß freien Mitleids mit den Kranken sein" und die Tötung muß "als Erlösung mindestens für ihn empfunden werden".

Für drei Kategorien von Betroffenen sollte die "straffreie Erlösungstat" in Betracht kommen:

Handelt es sich bei der ersten Kategorie um die eigenverantwortlich gewählte und damit salonfähige "gute Euthanasie", müssen bei den Kategorie zwei und drei die Entscheidungen von anderen getroffen werden. Grundlage dieser Entscheidung ist laut Binding die Beantwortung der Frage: "Gibt es Menschenleben, die so stark die Eigenschaft des Rechtsguts eingebüßt haben, daß ihre Fortdauer für die Lebensträger, wie für die Gesellschaft dauernd allen Wert verloren haben?" Seine Antwort lautet "daß der Wert des einzelnen Lebens für den Lebensträger selbst und für die Gesellschaft abzuschätzen sei." Die entsprechenden Wortschöpfungen "leere Menschenhülsen" und "Ballastexistenzen" - wurden von den Nazis begeistert aufgegriffen. Ihnen stehen die heutigen Aussagen eines Bioethikers wie Peter Singer in nichts nach.

Im Euthanasieerlaß Hitlers ist vom "Gnadentod" die Rede, in den Ausführungsbestimmungen wird dann von den "Binding-Hocheschen Kriterien" gesprochen. Und tatsächlich wurden die "Gnadentod-Hinrichtungen" - ebenso wie heute in den Niederlanden - vielfach von Ärzten begangen, die von dem irren Wahn besessen waren oder sind, doch nur Gutes zu tun - für den Patienten, die Angehörigen oder die Gesellschaft. Ökonomische Erwägungen wie etwa Kosten-Nutzen-Analysen am Krankenbett spielen dabei eine ebenso wichtige Rolle wie eigene und gesellschaftliche Ansichten über das, was ein "menschenwürdiges Leben" angeblich ausmache. Entsprechend lag in den Niederlanden, wie sogar regierungsoffizielle Studien ergaben, das ärztliche Motiv für Patiententötungen zumeist nicht in unerträglichen Leidens- oder Schmerzzuständen, sondern in einer angenommenen "Sinn"- und "Wertlosigkeit" des Menschenlebens.

Was aber dagegen unternehmen? Alle Hinweise auf die Nazi-Vergangenheit und die Ähnlichkeit zwischen dem Gestern und Heute scheinen nicht zu fruchten. Statt dessen verweisen die Niederländer stolz darauf, bei der "Liberalisierung der Bürgerrechte" an der Spitze aller Nationen zu stehen. Und wahrscheinlich werden auch einige deutsche Leser noch immer die Ansicht vertreten, daß die Niederlande zwar hier und da "zu weit" gegangen seien, unfreiwillige Tötung selbstredend verboten werden müsse, das "Recht" auf einen freiwilligen "selbstbestimmten Tod" hingegen zu verteidigen sei.

Offenbar liegt hier der "Knackpunkt", von dem aus wir die Problematik noch einmal betrachten müssen. Und genau hier offenbart sich auch die Scheinheiligkeit der Euthanasiediskussion. Handelt es sich darum, eine lebensverlängernde Behandlung zu verweigern oder einen Suizidversuch zu unternehmen, so ist diese Möglichkeit längst gegeben und braucht in aller Regel keine Erlaubnis oder einen anderen Menschen. Gemeint war und ist mit der "Recht auf den Tod"-Diskussion immer und überall etwas anderes: das "Recht" zu haben, andere Menschen zu töten und das "Recht" zu haben, von anderen Menschen getötet zu werden.

Doch die Annahme, daß es ein solches "Recht" gäbe, daß es gar ein schützenswertes "Bürgerrecht" sei, verkennt den Charakter und die Grenzen individueller Menschheitsrechte. Denn diese sind ihrem Wesen und ihrer historischen Herkunft nach Freiheitsrechte und wurzeln im Recht des Individuums auf Leben und Unversehrtheit. Nicht umsonst war und ist es in Nationen, welche die Menschenrechte und -würde ihrer Bürger schützen wollen, nicht nur verboten, andere Menschen zu töten. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Selbsttötung oder andere Formen von Verletzungen der Souveränität des eigenen Körpers wie etwa Drogeneinnahme, Prostititution oder den Handel mit eigenen Organen. Hinzu kommt, daß die menschlichen Freiheitsrechte zwar Rahmenbedingungen vorgeben, aber keine Garantie für ein leidloses Leben liefern. Weder bei der "Natur" noch bei dem "Schicksal" oder dem "Staat" ist daher ein "Recht" auf Leidensvermeidung vernünftiger- und legitimerweise einklagbar.

Die Forderung nach einem Recht auf Tötung durch einen anderen Menschen - vorzugsweise durch Ärzte - stellt schließlich den Gipfel der Illegitimität da. Es ist auch hier kein "Recht" auf Erfüllung solch einer Forderung erkennbar, wohl aber ein bedenklicher Egoismus, der einen Berufsstand, der der Lebenserhaltung verpflichtet ist, hemmungslos mißbraucht.

Beugt sich die Ärzteschaft diesen Ansinnen, dann kommt es in der Folge zu Entwicklungen wie in den Niederlanden. Abstumpfung und Roheit machen sich breit - vor allem aber der Verlust der urärztlichen Fähigkeit, dem Patienten im Leiden beizustehen und ihm Selbstwertgefühl und Lebensmut zu erhalten. Nicht umsonst liegen niederländischen Untersuchungen zufolge die Hauptmotive für den Sterbewunsch der Patienten nicht in unerträglichen Schmerzen, sondern im Gefühl des Alleingelassenseins, der Würdelosigkeit und in dem Gefühl, "eine Last für andere" zu sein. Das ist verständlich, denn in dem Maße, wie sich das ärztliche Berufsbild vom Heiler zum Henker wandelt, verschwindet auch jegliche ärztliche Kreativität, der Einfallsreichtum in der Behandlung von Krankheiten und der feste Wille, diese Krankheiten zu überwinden. Die Folgen für den Patienten: Es wird nicht mehr um sein Leben, sein Wohlergehen gekämpft, er ist im Leiden allein gelassen.

Dagegen bedeutet Beistehen im Leiden, die Spannung auszuhalten, in die uns die Konfrontation mit der eigenen Vergänglichkeit, mit fremdem Leiden stellt. Es bedeutet auch, sich der heutigen Entsorgungsmentalität zu widersetzen, die das Beseitigen aller Probleme von der Schwangerschaft bis zum Tod durch Beseitigen des Menschen propagiert. Doch diese Fähigkeit fällt nicht vom Baum wie eine reife Frucht. Sie erfordert zunächst einmal, das Interesse und die Liebe zum konkreten Gegenüber und der Menschheit als Ganzes wiederzuentdecken.

Daher endet dieser Kommentar nicht nur mit dem eindringlichen Appell an unsere Nachbarn, endlich von ihrem verderblichen und unmenschlichen Tun abzulassen. Er endet daher auch nicht nur mit der Feststellung, daß ihr derzeitiges Treiben nach den Nachkriegs-Euthanasieprozessen ein für alle Mal als Verbrechen gegen die Menschlichkeit charakterisiert wurde. Sondern er endet auch mit der Aufforderung, sich wieder auf eine Qualität der Menschenliebe zu besinnen, die den niederländischen Widerstandskämpfern unzweifelhaft eigen gewesen sind. Diese kämpften für das Leben, für Selbstbestimmungsrecht und Freiheitsrechte ihrer Mitbürger. Hätte man ihnen gesagt, daß das "Recht auf den Tod" wesentlicher Bestandteil ihres Kampfes sei, hätte die Reaktion vermutlich in ungläubigem Kopfschütteln bestanden.

Diese Menschen sind ein Beispiel, weil sie nicht vor dem Leid wegliefen - weder vor fremdem, noch vor eigenem. Und weil sie ein höheres Ziel als persönliche Leidensvermeidung und Glücksoptimierung vor Augen hatten. In der Besinnung auf diese Art Menschenliebe liegt die Chance, daß die Niederlande wieder in den Schoß der Zivilisation zurückfinden.