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Aus der Neuen Solidarität Nr. 7/2006 |
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Dienstleistungsrichtlinie. Der "Bolkestein-Hammer" sei nicht mehr das, was er einmal war, lamentiert die neoliberale Presse. Zwar hat die Richtlinie inzwischen einige Änderungen erfahren, ein paar Zähne mögen fehlen, aber heraus kommt dabei bestenfalls ein zahnkrankes Monster. Man sollte sich mehr mit den Eltern des Monsters befassen: der EU-Kommission und dem Maastrichter Vertrag.
Am 14. Februar debattiert das Europäische Parlament in erster Lesung über die "Bolkestein-Richtlinie" - benannt nach dem ehemaligen Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein, der den von Anfang an heftig umkämpften Entwurf im Januar 2004 vorgelegt hatte. Neun Ausschüsse des Europäischen Parlaments befaßten sich damit, es gab eine Rekordzahl von 1 600 Änderungsanträgen. Der öffentliche Protest schwoll immer weiter an.
Um im Binnenmarktausschuß doch noch eine Mehrheit zustande zu bringen, wurde dann das umstrittene "Herkunftslandprinzip" umbenannt und die Behandlung der Beschäftigten transnationaler Dienstleistungsunternehmen durch Streichung der entsprechenden Artikel ausgeklammert. In einer Kampfabstimmung am 22. November 2005 stimmte eine Mehrheit (25 dafür, 10 dagegen, 5 Enthaltungen) für den modifizierten Entwurf, der nun dem Europäischen Parlamentsplenum vorliegt. Die Berichterstatterin im Binnenmarktausschuß, Evelyne Gebhardt (SPD), enthielt sich der Stimme.
Im Europäischen Parlament liegen über hundert weitere Änderungsanträge vor. Einer davon enthält einen interessanten Kompromiß zwischen EVP (Christdemokraten) und PSE (Sozialdemokraten), das "Herkunftslandprinzip" betreffend, der die neoliberale Presse mit großem Mißmut erfüllt. Man wird sehen, was daraus wird.
Das Herkunftslandprinzip besagt, daß der Erbringer von Dienstleistungen den Rechtsvorschriften des Landes unterliegt, in dem er niedergelassen ist, und nicht den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (Entsendestaat1). Im Binnenmarktausschuß wurde bereits im vergangenen November beschlossen, das Wort "Herkunftslandprinzip" in der gesamten Richtlinie nicht mehr zu erwähnen. Statt "Herkunftsland" heißt es im Art. 16 nun "Mitgliedstaat der Niederlassung".
Das Herkunftslandprinzip sorgte auch deswegen für Empörung, weil die EU-Kommission damit gegen die bisherige EU-Politik verstieß, die auf Harmonisierung, d.h. Angleichung der Lebensverhältnisse in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, abzielte. Wesenskern der Dienstleistungsrichtlinie ist hingegen, Profit aus dem Gefälle zwischen deutschem Arbeits- und Sozialrecht und den sehr viel rückständigeren Bestimmungen in den schocktherapierten Staaten Osteuropas und des Baltikums zu ziehen. Dieses Gefälle ist in der EU-25 sehr viel größer geworden.
Evelyn Gebhardt wies schon in ihrem ersten Bericht vom Dezember 2004 auf die Gefahr des "Sozialdumping" hin. Im November 2005 unternahm sie einen Vorstoß, das Herkunftslandprinzip zu kippen. Sie beantragte nämlich, die Richtlinie dahingehend zu ändern, daß die Dienstleistungsanbieter zwar das Recht, anderswo Dienstleistungen zu erbringen, vom Land der Niederlassung erhalten sollten, daß für die Ausübung ihrer Tätigkeit aber die rechtlichen Bestimmungen in dem Land gelten sollten, wo die Dienstleistungen erbracht werden. Vor allem das Arbeitsrecht dürfe durch die Richtlinie über die Liberalisierung der Dienstleistungen auf keinen Fall in Frage gestellt werden. Christdemokraten, Liberale und die Fraktion der rechten Parteien im Europäischen Parlament brachten daraufhin einen Gegenantrag ein, der mit 21 zu 16 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen wurde. In furchtbar geschraubter Formulierung enthält er nichts anderes als - dasselbe Herkunftslandprinzip (siehe Kasten).
Die Dienstleistungsrichtlinie zielt auf eine rabiate Deregulierung des europäischen Dienstleistungssektors ab. Billigkonkurrenz aus Niedriglohnländern soll bewußt gefördert werden. Bisher sei das grenzübergreifende Dienstleistungsangebot durch die "zeitaufwendige und kostspielige Beantragung von Genehmigungen behindert" worden. Deshalb sollen Genehmigungen überhaupt nur noch verlangt werden dürfen, wenn dies "durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist" und das angestrebte Ziel nicht auch durch "eine nachträgliche Kontrolle" erreicht werden kann. In allen anderen Fällen ist es den Behörden des Entsendestaates1, wo die Dienstleistungen erbracht werden, verboten, "diskriminierende Anforderungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit oder, für Unternehmen, dem Sitz beruhen", zu erheben. Nach Art. 16 (c) darf der Entsendestaat von dem Dienstleister nicht einmal verlangen, in dem Land, wo er Dienstleistungen erbringt, eine Anschrift oder eine Vertretung zu haben oder eine dort zugelassene Personen als Zustellungsbevollmächtigten zu wählen".
Die EU-Kommission versteht unter Dienstleistungen jede "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, bei der einer Leistung eine wirtschaftliche Gegenleistung gegenübersteht" (Art. 4,1). Nach herkömmlicher Definition fällt unter Dienstleistungen alles, was nicht Güterproduktion ist. Ausgenommen von der Richtlinie sind zum einen die unentgeltlichen staatlichen Dienstleistungen und solche, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt zu tun haben (Bundeswehr, Polizei). Vom Herkunftslandprinzip (aber nicht von der Richtlinie) ausgenommen waren ebenfalls die Postdienste sowie die Gas-, Wasser- und Stromversorgung. Für Finanzdienstleistungen, elektronische Kommunikation und Transport gelten gesonderte europäische Bestimmungen. Im Binnenmarktausschuß wurde ein Antrag von Evelyne Gebhardt angenommen, wonach nun auch Glücksspiele und Lotterien, audio-visuelle Dienstleistungen (z.B. Kinos), Berufe, die mit der Ausübung staatlicher Autorität zu tun haben (Notare und Anwälte) sowie gesundheitliche Dienstleistungen ausgenommen sein sollen.
Evelyne Gebhardt hatte den Antrag eingebracht, alle "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" von der Richtlinie auszunehmen, der von Christdemokraten und Liberalen vehement bekämpft und niedergestimmt wurde. Die sozialdemokratische Fraktion im Europäischen Parlament hat inzwischen angekündigt, im April eine eigene Richtlinie über Dienstleistungen im Interesse der Allgemeinheit und im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse vorzulegen. Dazu zählen u.a. die Versorgung der Bürger mit Strom, Gas und Wasser, soziale Dienstleistungen und Wohnen.
Auch in der modifizierten Fassung der Richtlinie gilt grundsätzlich das Recht des Herkunftslandes bzw. des "Mitgliedstaats der Niederlassung". Zwei besonders anstößige Artikel - Art. 24 "Besondere Bestimmungen über die Entsendung von Arbeitnehmern" und Art. 25 "Entsendung von Drittstaatsangehörigen" - wurden im Binnenmarktausschuß gestrichen. Dadurch wird das Problem jedoch nicht gelöst; es wurde lediglich ausgeklammert, um die Richtlinie durch den Ausschuß zu hieven.
Die nunmehr gestrichenen Artikel 24 und 25 zielten auf Aushebelung des bisherigen EU-Arbeitsrechts. Es wurde darin zwar auf die Entsenderichtlinie 96/71/EG aus dem Jahre 1996 Bezug genommen, die gewisse Mindeststandards für Ruhezeiten, Löhne und Arbeitsschutz festlegt, aber die hiesigen Behörden sollten nicht einmal das Recht haben, Beschäftigte von Dienstleistungsfirmen mit Niederlassung in anderen EU-Staaten z.B. nach ihren Sozialversicherungsunterlagen aus dem Herkunftsland zu fragen. Im übrigen sind die in der Entsenderichtlinie von 1996 festgelegten europäischen "Mindeststandards" für deutsche Arbeitnehmer recht ernüchternd: Mindestruhezeit von 11 pro 24 Stunden, ein Ruhetag in sieben Tagen, 48-Stunden-Woche; und wenn es einen europäischen Mindestlohn gäbe, dann wäre es ein Hungerlohn!
So ist es. Dienstleister, die hier Dienstleistungen erbringen wollen, brauchen in Deutschland keine Niederlassung zu unterhalten. Die NachDenkSeiten im Internet verweisen auf Art. 14 (3), das Verbot von "Beschränkungen der Wahlfreiheit für eine Niederlassung in Form einer Agentur, einer Zweigstelle oder einer Tochtergesellschaft". Die Niederlassungsfreiheit zusammen mit Herkunftslandprinzip eröffne die Möglichkeit, Niederlassungen in Staaten zu errichten, wo für die Erbringung von Dienstleistungen niedrige Arbeits- und Gesundheitsstandards, Tarifverträge, Qualifikationsanforderungen usw. gelten. "Von dort aus kann das Unternehmen in jedem anderen Mitgliedstaat tätig werden. Wenn die Dienstleistungsfirma dort keine eigene Niederlassung besitzt, gilt das Herkunftslandprinzip und somit die Standards der Zweigniederlassung, die zur Umgehung strengerer Vorschriften errichtet wurde ... Es ist anzunehmen, daß eine Schnäppchenjagd auf niedrige Standards und eine Lawine von Sitzverlagerungen der Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten mit niedrigen Standards die Folge sein werden."
Sagen wir, die Zukunft gehört dem Markt und dem Murks. Künftig werden wohl noch mehr Hallen einstürzen, und Kunden werden sich grün ärgern über Pfuscharbeit. Auch in der umformulierten Fassung des Art. 16 - ehedem betitelt "Herkunftslandprinzip", jetzt "Freier Dienstleistungsverkehr" - steht, daß die Mitgliedstaaten der Niederlassung für die Kontrolle bei der Erbringung der Dienstleistungen zuständig sind.
Im Kapitel über die Qualität der Dienstleistungen wird in Art. 31 (1) gesagt: "Die Mitgliedstaaten ergreifen in Zusammenarbeit mit der Kommission begleitende Maßnahmen, um die Dienstleistungserbringer zu ermutigen, freiwillig die Qualität der Dienstleistung zu sichern..." In Art. 27 werden die Mitgliedstaaten angewiesen, von den Dienstleistungserbringern eine "Berufshaftpflichtversicherung" oder "eine gleichwertige Entschädigungsregelung oder Sicherheit" zu verlangen. Der Richtlinienentwurf läßt ausdrücklich offen, vor welchem Gericht und in welchem Land Prozesse auf Grund fehlerhafter Dienstleistungen ausgetragen werden sollen.
Man sollte erkennen, daß die insbesondere von Gewerkschaften und Sozialdemokraten kritisierte Abweichung der Dienstleistungsrichtlinie vom bisher stets beschworenen europäischen Ziel der "Harmonisierung" bei Lebensstandard, Arbeitsschutz, sozialer Sicherheit usw. keine korrigierbare Fehlleistung ist, sondern eben typisch für den Bruch in der Europapolitik in Form des Maastrichter Vertrags von 1992.
Der Vertrag über die Europäische Währungsunion ersetzte die primären Ziele der Römischen Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft von 1957 durch grundsätzlich andere Ziele. In der Präambel des Vertrags von Rom ist von dem Bestreben die Rede, die harmonische Entwicklung der Europäischen Volkswirtschaften zu fördern", indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern" und von der Absicht, "die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und... den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern". Im Maastrichter Vertrag wurden diese Prinzipien der Entwicklung nach innen und nach außen jedoch ersetzt durch die Dogmen der Preisstabilität, der Oberherrschaft unabhängiger Zentralbanken, der supranationalen Sanktionen gegen Mitgliedstaaten und des unterbietenden Lohn- und Preiswettbewerbs.
Diese Fehlentwicklung muß rückgängig gemacht werden. Wir können die Massenarbeitslosigkeit nur überwinden, wenn in der EU nicht diejenigen Finanz- und Wirtschaftsinteressen das Sagen haben, welche aus dem Fortbestehen einer "Reservearmee von Arbeitslosen" Profit ziehen wollen, sondern die Bürger der einzelnen Staaten und deren Interesse an gemeinsamer wirtschaftlicher Entwicklung, der Entstehung produktiver Arbeitsplätze vor Ort und Angleichung der Lebensbedingungen an das höchste, anstatt das niedrigste Niveau.
Gabriele Liebig
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