| 1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Dienstleistungserbringer lediglich den Bestimmungen ihres Herkunftsmitgliedstaates unterfallen, die vom koordinierten Bereich erfaßt sind.
Unter Absatz 1 fallen die nationalen Bestimmungen betreffend die Aufnahme und die Ausübung der Dienstleistung, die insbesondere das Verhalten der Dienstleistungserbringer, die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung, die Werbung, die Verträge und die Haftung der Dienstleistungserbringer regeln.
| (das Wort "Herkunftslandprinzip" soll aus dem gesamten Text der Kommission gestrichen werden)
1. Die Mitgliedstaaten respektieren die Rechte der Dienstleistungserbringer, in einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo sie niedergelassen sind, Dienstleistungen zu erbringen. Wenn Sie eine Dienstleistung erbringen, unterliegen sie nur den Bestimmungen des Mitgliedstaates der Niederlassung bezüglich des Zugangs zur Erbringung von Dienstleistungen und hinsichtlich der Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit, und das betrifft insbesondere die Bestimmungen, welche die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung, das Verhalten des Dienstleistungserbringers, die Qualität oder den Inhalt der Dienstleistung, Standards und Zertifikationen regeln. |