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Aus der Neuen Solidarität Nr. 9/2008

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EU-Vertrag soll Demokratie abschaffen!
Volksentscheid über den Lissaboner Vertrag!

Von Helga Zepp-LaRouche, Bundesvorsitzende der BüSo

Mit der Unverständlichkeit des Vertrags von Lissabon soll verschleiert werden, daß der Vertrag eine grundsätzliche Änderung der Verfassungsordnung bedeutet: Künftig würde in fast allen Fragen allein der Europäische Rat über Gesetzesänderungen entscheiden; die Parlamente würden nicht mehr gefragt. Das muß verhindert werden!

Als die Regierungschefs am 13. Dezember 2007 in Lissabon den nach dieser Stadt benannten EU-Vertrag unterzeichneten, waren sie sich einig, diesen Vertrag, der zu 95 Prozent mit der 2005 in Referenden in Frankreich und Holland gescheiterten EU-Verfassung übereinstimmt, schnellstmöglich und ohne großes Aufhebens in den Parlamenten ratifizieren zu lassen. Ganz offensichtlich teilten sie die Auffassung, die Frankreichs Präsident Sarkozy am 14. November in einem geschlossenen Treffen mit Mitgliedern des Europa-Parlaments in Straßburg vertreten hatte: Referenden seien gefährlich, so Sarkozy,  sie gingen in allen Staaten verloren, in denen sie abgehalten würden, weil eine tiefe Kluft zwischen der Bevölkerung und den Regierungen bestehe.

In diesem Sinne demonstrierte die deutsche Regierung keine Eile, den ohnehin an Kompliziertheit und Unübersichtlichkeit kaum noch zu überbietenden Vertrag in der neuen, nur leicht geänderten Form zu veröffentlichen, und beschränkte sich darauf, nur die Änderungen an sich publik zu machen. Wer also den neuen Text als Ganzes lesen wollte, mußte den alten Verfassungstext und den Änderungstext nebeneinanderlegen und dann die jeweiligen Korrekturen einfügen, eine Prozedur, die die Unverständlichkeit des Textes für Nicht-Staatsrechtler - also offenbar die überwältigende Mehrheit der Abgeordneten, Medienvertreter und Bevölkerung überhaupt - noch erheblich vermehren und dementsprechend die Zahl derer, die sich den Text erarbeiteten, verringern sollte.

Erst nachdem der Leipziger Student Markus Walther den von ihm in einer Fleißarbeit um die Korrekturen ergänzten Vertrag zirkulierte, verbreitete auch die Regierung diese nichtamtliche Version des Textes des Studenten. Offensichtlich war man der Meinung, daß nicht nur Referenden, sondern auch schon das Lesen und Verstehen des Textes gefährlich seien, und wollte weder Abgeordnete noch Bürger dieser Gefahr aussetzen.

* * *

Wenn man sich allerdings die Mühe macht und den Vertragstext vom Standpunkt der Interpretationen und Kommentare einiger namhafter Staatsrechtler aus dem deutschsprachigen Raum liest, wird deutlich, warum die Regierungen die Ratifizierung dieses Vertrages lieber ohne große Diskussion klammheimlich über die Bühne bringen würden. So äußerte z.B. Roman Herzog, der immerhin von 1987-94 der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gewesen ist, schon im Januar 2007 in der Welt am Sonntag Bedenken, die EU gefährde die parlamentarische Demokratie in Deutschland, und der Vertrag sei deshalb abzulehnen. Noch deutlicher formulierte es Professor Klecatzky, einer der Mitväter der österreichischen Verfassung, in einem Kommentar: „Die Republik Österreich wird mit ihrer Bundesverfassung zu einem Sub-Teil-Rechtssubjekt des Rechtssubjekts EU. An die Stelle der Koordinierung der beiden Verfassungen tritt damit die endgültige Subjugation (Unterwerfung) und damit die Auflösung der Republik in eine EU. Mitgliederstaaten verlieren die Substanz ihrer existentiellen Staatlichkeit und werden zu bloßen regionalen Verwaltungskörpern.”

Eine Ratifizierung des Vertrags von Lissabon würde die EU von einem europäischen Staatenverbund in einen Bundesstaat verwandeln, bei dem die Staatsgewalt nicht länger, wie im Grundgesetz gefordert, vom Volk ausginge, sondern von der EU. Klecatzky demonstriert an vielen Einzelartikeln des EU-Vertrages, daß es sich bei ihren Auswirkungen um eine Gesamtänderung der österreichischen Verfassung handelt, die eine Volksabstimmung absolut unerläßlich macht.

Zu der gleichen Auffassung kommt Professor Schachtschneider, einer der vier Professoren, die gegen den Maastrichter Vertrag und die Einführung des Euro eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatten. In einer Expertise vom 13. Oktober 2007 argumentiert er, der Fortfall des demokratischen Prinzips des EU-Vertrages bewirke eine solche Gesamtänderung der österreichischen Verfassung und bedürfe daher der Zustimmung des Bundesvolkes.

Das gleiche gilt natürlich für das Grundgesetz in Deutschland, in dem es im Artikel 146 heißt:

„Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”

Eine „freie Entscheidung” für eine neue Verfassung für ein Deutschland als nur noch „regionalem Verwaltungskörper” hat ja wohl nicht stattgefunden. Tatsächlich aber ergibt sich aus den Erklärungen der Regierungskonferenz, die zum Reformvertrag gehören, daß nunmehr das Unionsrecht Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten hat. In der 27. Erklärung heißt es: „Die Konferenz weist darauf hin, daß die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des Gerichtshofes der EU unter den in dieser Rechtssprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.”

Und in einem Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates vom 22. Juni 2007 heißt es: „Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs ist der Vorrang des EG-Rechts einer der Grundpfeiler des Gemeinschaftsrechts… Die Tatsache, daß der Grundsatz dieses Vorrangs nicht in den künftigen Vertrag aufgenommen wird, ändert nichts an seiner Existenz  und an der bestehenden Rechtssprechung des Gerichtshofs.” Also hat EU-Recht Vorrang vor dem Recht Deutschlands, aber das ist nicht einmal im Text des Vertrages? Und damit man diese gravierende Veränderung überhaupt finden kann, muß man zusätzlich die Erklärungen und dann sicherheitshalber noch einmal ein Gutachten lesen, das erklärt, warum dieser Grundsatz nicht im Vertragstext steht, aber trotzdem gilt?

Professor Schachtschneider stellt die berechtigte Frage, ob eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (und des Grundgesetzes, d. Verf.) durch politische Staatsverträge überhaupt zulässig sei. Abwegig sei auf jeden Fall die Auffassung, daß politische Staatsverträge eine Gesamtänderung der Bundesverfassung (und des Grundgesetzes, d. Verf.) bewirken dürfen, ohne daß darüber das ganze Volk abstimmen kann.

Aber der Vertragstext enthält noch weitere Ungeheuerlichkeiten. Die Einrichtung eines „vereinfachten Änderungsverfahrens” nach Artikel 33 Abs. 6 EUV ermöglicht es fortan dem EU-Rat, „die Änderung  aller oder eines Teiles des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union” zu beschließen. Dieser dritte Teil umfaßt alle Bereiche der Politik, außer der Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sollen hier nur aufgeführt werden, um den Umfang der Angelegenheit zu verdeutlichen: Es geht um den freien Warenverkehr in der Zollunion, die Landwirtschaft, die Freizügigkeit, den freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (also den Binnenmarkt und die Grundfreiheiten), den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, den Verkehr, die gemeinsamen Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und die Angleichung der Rechtsvorschriften, die Wirtschafts- und Währungspolitik, die Beschäftigung, die gemeinsame Handelspolitik, die Zusammenarbeit im Zollwesen, die Sozialpolitik, die allgemeine und berufliche Bildung und Jugend, die Kultur, das Gesundheitswesen, den Verbraucherschutz, die transeuropäischen Netze, die Industrie, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Forschung und die technologische Entwicklung, die Umwelt, die Entwicklungszusammenarbeit, die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern. Bei Änderungen in all diesen Bereichen müssen die Gesetzgebungsorgane der Mitgliedsstaaten nicht beteiligt werden.

Professor Schachtschneider schreibt dazu:

Das vereinfachte Änderungsverfahren ist ein Ermächtigungsgesetz für den Europäischen Rat, daß es diesem erlaubt, die innere und weitgehend auch die äußere Ordnung der Union und damit die der Mitgliedstaaten umzuwälzen. Nur die Außen- und Sicherheitspolitik ist, wie gesagt, von diesem Verfahren ausgenommen. Mit der Zustimmung zu dem Reformvertrag ermächtigt die Republik Österreich [und Deutschland] die Europäische Union zu jedweder materialen Änderung der Bundesverfassung. Auf diese Änderungen hat nur noch der Bundeskanzler [die Kanzlerin] Einfluß, weil der Europäische Rat einstimmig entscheiden muß. Das vereinfachte Änderungsverfahren ist der Sache nach eine Diktaturverfassung, die kaum noch einen demokratischen Rest aufweist…

Dem kann kein Volk zustimmen, das ein eigenständiger, existentieller Staat bleiben will. Keinesfalls kann der Nationalrat [Bundestag], die Vertreter des Volkes, durch seine Zustimmung zu einem solchen Vertrag das Volk entmachten.”

Tatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht im Prozeß gegen den Maastrichter Vertrag entschieden, daß ein gewisses Maß an Staatlichkeit von den Mitgliedstaaten an die EU übertragen werden darf. Und es ist leider auch wahr, daß schon vor dem Lissaboner Vertrag bis zu 80 Prozent aller Gesetzesvorgaben aus Brüssel kamen und der Bundestag sich auf die reine Ausführung dieser Vorgaben beschränkte. Aber wenn Volksvertreter aufhören, das Volk zu vertreten, dann ist es allerhöchste Zeit, daß sie abgewählt werden.

Ein weiterer Aspekt der Unterminierung der existentiellen Staatlichkeit der Mitgliedstaaten der EU liegt in dem vom Reformvertrag zugestandenen Recht der Union, europäische Steuern zu erheben, ohne daß die nationalen Parlamente irgendein Mitspracherecht hätten. Die Steuerzahler sollen also für eine Bürokratie noch mehr Mittel aufbringen, ohne daß diese Bürokratie in irgendeiner Weise rechenschaftspflichtig wäre!

Wie grundlegend sich Europa durch den Reformvertrag von einem Staatenbund in eine imperiale Oligarchie verwandeln würde, wird vor allem durch die sogenannte „Solidaritätsklausel” gemäß Artikel 27 und 28 des EU-Vertrages deutlich. Danach müssen die Mitgliedstaaten einander beim Kampf gegen „terroristische Aktivitäten” auch militärisch beistehen. Der Begriff „terroristische Aktivitäten” ist völlig unbestimmt, militärischer Beistand heißt aber auf jeden Fall Einsatz mit Waffengewalt, auch für Konfliktlösung und Angriffskriege, und es gibt eine Aufrüstungspflicht.

Der Völkerrechtler Professor Rotter weist zurecht darauf hin, daß der EU-Vertrag das bisherige Strukturspektrum der EU grundlegend erweitert und sie zusätzlich zu allen anderen Kapazitäten auch noch zu einem Verteidigungsbündnis macht. Er schreibt: „Besonders rätselhaft wird die Bündnispflicht, wenn man bedenkt, daß 22 der 27 EU-Mitglieder der Nato angehören und somit gegenüber den 26 (!) Nato-Staaten einer eigenen Bündnispflicht unterliegen, was in Art. 27 Abs. 7 auch ausdrücklich hervorgehoben und offenbar mit einem gewissen Vorrang versehen wird. Es könnte aber auch sein, daß mit der Verankerung der wechselseitigen Bündnisverpflichtung der EU- Staaten im Verteidigungsfall die faktische Verschränkung zwischen EU und Nato gemeinschaftsrechtlich unterfüttert werden soll.”

Diese Symbiose von EU und Nato verdeutlicht mehr als alles andere, daß sich die EU mit dem Lissabon-Vertrag genau in Richtung der Vorstellungen Robert Coopers, des ehemaligen Beraters von Solana, entwickelt, der die EU als die weitreichendste Form imperialer Ausdehnung bezeichnet hatte. Cooper schrieb 2003 in seinem Buch The Breaking of Nations: Order and Chaos in the 21st Century: „Die postmoderne europäische Antwort auf Bedrohungen besteht darin, das System eines kooperativen Imperiums immer weiter auszudehnen.” Wen wundert es da, daß Rußland seit langem die Osterweiterung von Nato und EU gleichsetzt und sie beide als eine aggressive Einkreisungsstrategie gegenüber Rußland betrachtet.

Eine weitere gravierende Veränderung des Vertrags besteht in der Einrichtung eines auf zweieinhalb Jahre berufenen Präsidenten, der weitreichende Kompetenzen beim Recht des Vorschlags und der Verwerfung politischer Vorhaben hätte. Sarkozy gehört neben Gordon Brown zu denjenigen, die sich für Blair als erstem solchen EU-Präsidenten einsetzen. Nun ist Blair nicht nur der geistige Vater des Irakkrieges, er hat auch 1999 in seiner berüchtigten Chicagoer Rede über den „liberalen Imperialismus” eine neue Ära weltweiter Interventionen propagiert. Die Ära des Westfälischen Friedens und der damit verbundenen Respektierung der nationalen Souveränität sei vorüber, und ein „neuer Imperialismus” müsse sich auf die Intervention in die inneren Angelegenheiten der Staaten vorbereiten - natürlich aus „humanitären” Erwägungen. Nato-Interventionen seien weltweit gegen Schurkenstaaten gerechtfertigt, „auch wenn wir nicht direkt bedroht sind”.

Aber auch der luxemburgische Premier- und Finanzminister Jean Claude Juncker, der ebenfalls als möglicher erster Präsident gehandelt wird, verdeutlichte 1999 in einem Spiegel-Interview, wieviel er von Demokratie, Wahrheit und Transparenz hält, und wie man die freiheitliche Grundordnung am besten schleichend aus der Welt schafft: „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter, Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ (Der Spiegel 52/1999)

Professor Schachtschneider hat wiederholt darauf hingewiesen, daß mit dem EU-Vertrag auch die Todesstrafe wieder eingeführt werden soll. Denn mit dem Vertrag akzeptiert man auch die Grundrechtcharta der EU, in der zwar steht, daß niemand zum Tode verurteilt werden darf, was aber in den Erläuterungen korrigiert wird. Darin steht, daß das Verbot der Todesstrafe und der Hinrichtung in Kriegszeiten oder bei drohender Kriegsgefahr nicht gilt, aber auch nicht in Zeiten des Aufruhrs oder des Aufstandes. Was sei effizienter als die Androhung der Todesstrafe, damit die Soldaten so handeln, wie man ihnen befiehlt? Schachtschneider betont, daß einem Vertrag, der die Todesstrafe in Europa wieder möglich macht, schlechterdings nicht zugestimmt werden kann.

Dieser Lissaboner Vertrag bedeutet eine oligarchische Diktatur, bei der die Souveränität der Mitgliedsstaaten zugunsten einer aggressiven imperialen Struktur völlig aufgegeben würde, bei der ein neuer Feudalismus  keinerlei Handhabe mehr ließe, den Sozialstaat und das Gemeinwohl zu verteidigen, und die uns noch weiter auf einen selbstmörderischen Konfrontationskurs mit Rußland und China führen würde, wie das Verhalten der EU im Falle Kosovo gerade demonstriert. Wem das jetzt noch nicht klar ist, der nehme sich die Worte eines der Autoren des Vertrages zu Herzen, nämlich die von Giuliano Amato, dem gegenwärtigen Innenminister Italiens.

In einem Interview mit La Stampa am 12. Juli 2000 elaborierte Amato, wie sehr England und das Mittelalter seine Vorbilder seien: „Deshalb ziehe ich es vor, langsam vorzugehen und die Souveränität Stück für Stück zu zerbrechen, und dabei plötzliche Übergänge von den nationalen zu Befugnissen des Bundes zu vermeiden... Und warum sollten wir nicht in die Zeit vor Hobbes zurückgehen? Das Mittelalter hatte eine viel reichere Humanität und eine Diversität der Identität, die ein Vorbild sein kann. Das Mittelalter ist schön; es kann politische Entscheidungszentren haben, ohne sich ganz von einem abhängig zu machen. Es ist jenseits der Grenzen des Nationalstaats. Heute wie damals treten in unserer Gesellschaft wieder Nomaden auf. Heute wie damals gibt es Mächte ohne Territorium. Ohne Souveränitäten werden wir keinen Totalitarismus haben. Demokratie braucht keinen Souverän.“

Kein Wunder, daß die Monarchien in Europa von dem EU-Vertrag begeistert sind. Also ein Europa der Regionen und Städte, ohne souveräne Nationalstaaten, die das Gemeinwohl verteidigen könnten, aber dafür eine Imperialstruktur, ein neues Mittelalter, aber auch mit der Lebenserwartung, Bevölkerungsdichte und Armut von damals. Nein Danke!

Amatos Mittelalter-Utopie bedeutet nichts anderes als die Wunschvorstellung der Finanzoligarchie, die Lombard-Liga der Städte aus der Zeit, ehe sich im 15. Jahrhundert der souveräne Nationalstaat entwickelt hatte, als Modell für die Finanzkontrolle innerhalb einer imperialen Struktur für heute zu benutzen. In die gleiche Richtung geht die „Transatlantische Bürgermeisterinitiative” von Felix Rohatyn und John Kornblum, bei der „smarte Bürgermeister” bei der Privatisierung aller Bereiche helfen sollen, um dann zusammen mit den rund 400 Spitzenchefs der größten multinationalen Kartelle unter Ausschaltung der Nationalstaaten die Welt zu regieren.

Es ist jetzt genau das nötig, was Jean-Claude Juncker vermeiden wollte: Wir müssen dafür sorgen, daß die Bevölkerung sehr wohl begreift, was da mit dem Reformvertrag quasi in einem kalten Staatsstreich durchgebracht werden soll. Es ist klar, daß der Text und die ganze Prozedur darauf ausgerichtet sind, daß so gut wie niemand ihn verstehen können soll. Aber wenn man sich die Mühe macht, es doch verstehen zu wollen, stellt man fest, daß hier so radikale Änderungen vorgeschlagen werden, daß sie in einer ehrlichen Debatte und Abstimmung nicht die geringste Chance hätten, angenommen zu werden.

Ein sophistischer Trick, mit dem dieses Monstrum von Lissabon schmackhaft gemacht werden soll, besteht darin, es als notwendige Basis für eine europäische Identität gegen ein weltweit aggressiv operierendes Amerika zu präsentieren. Aber das ist eine bewußte Roßtäuschung, denn nicht zuletzt verdeutlicht die schon genannte Verquickung von EU und Nato und die Osterweiterung der beiden, daß es hier vielmehr um eine imperiale Konfrontationsstrategie gegenüber Rußland und China geht, was diese beiden Staaten auch seit längerem begriffen haben.

Auch wenn die Autoren der Verträge von Maastricht, Amsterdam, Nizza und Lissabon nicht wußten, daß die Phase der versuchten Ratifizierung des EU-Vertrages mit der Endphase des systemischen Kollapses des Weltfinanzsystems zusammenfallen würde, so ist doch sichtbar, daß die Energie und das Tempo, mit der die EU und die Regierungen versuchen, den EU-Vertrag ohne wirkliche Debatte von den Parlamenten ratifizieren zu lassen, sehr von diesem Finanzkrach angefacht wird.

Wenn man die Anstrengungen, in Europa eine Diktatur zu errichten, dann im Kontext des Versuchs von Michael Bloomberg sieht, die Präsidentschaftswahl in den USA zu kapern, wird deutlich, daß die internationale Finanzoligarchie mit denselben Methoden auf die neue Depression und die Weltfinanzkrise reagieren möchte wie in den zwanziger und dreißiger Jahren: mit Korporativismus à la Mussolini und mit Hjalmar Schachts Sparpolitik.

Die unter Titel 1 aufgeführten „Gemeinsamen Bestimmungen” Artikel 1-6 geben vor, die EU sei der Garant von Menschenwürde, Freiheit, Demokratie etc. Diese Werte gehören zu den unverrückbaren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes, sie gehören zu der Verfassung der Menschheit des Menschen und stellen Rechtsprinzipien dar, die nicht zur Disposition der Politik stehen. Aber wie schon gesagt: Der Europäische Gerichtshof respektiert keinerlei Grenzen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts.

Aus all dem gesagten ergibt sich, daß eine so tiefgreifende Veränderung unserer Rechtsordnung und die Unterwerfung des Grundgesetzes unter eine nichtdemokratische Struktur nicht ohne eine umfassende Debatte in der ganzen Bevölkerung und eine Volksabstimmung geschehen darf.

In Artikel 20, Abs. 2, heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt.”

Bisher haben diese Organe es versäumt, Regeln für eine Volksabstimmung in Deutschland auszuarbeiten, weil man es offensichtlich für besser hielt, das Volk nicht zu befragen. In einer so existentiellen Frage wie dieser aber sind diese Organe aufgefordert, umgehend solche Regeln für die in Artikel 20, Abs. 2, genannten Abstimmungen zu definieren.

Für eine Volksabstimmung über den EU-Vertrag!

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